Neuregelung der Quarantäneentscheidungen an Schulen

20.09.2021

Das Ministerium hat einige Neuregelungen im Zusammenhang mit Quarantäneverordnungen von Schülerinnen und Schülern beschlossen, die ab sofort gelten:

  • Die Quarantäne für Kontaktpersonen, also nicht selbst infizierte Personen, ist nur in Ausnahmefällen (z.B. bei der Nichteinhaltung des Hygienekonzepts) erforderlich und wird von der Gesundheitsbehörde im Einzelfall entschieden.
  • Sollte die Quarantäne für asymptomatische Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen dennoch ausnahmsweise angeordnet werden, soll sie durch „Freitestung“ frühzeitig beendet werden, um die Wiederteilnahme am Unterricht zu ermöglichen. Die Durchführung von Freitestungen fällt nicht in die Verantwortung der Schulen.
  • Eine Freitestung ist am fünften Tag mittels eines PCR-Tests oder eines Antigen-Schnelltests  in einem offizielen Testzentrum möglich. Der Nachweis einer erfolgreichen Freitestung muss der Schule vorgelegt werden.

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